Art. 41 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - Einreichungsort, Form und Wirkung
Art. 41 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · Einreichungsort, Form und Wirkung
1. Erlassgesuche sind schriftlich, begründet und unter Beilage der notwendigen Beweismittel wie Haushaltbudget bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Gesuch stellende Personen mit Wohnsitz im Ausland sind verpflichtet, eine Vertretung oder ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
2. Die Gemeinde veranlasst die Registrierung des Erlassgesuchs.
3. Sie fordert allenfalls ergänzende Auskünfte und Belege ein und
a) entscheidet über das Erlassgesuch im Rahmen ihrer eigenen und an sie delegierten Zuständigkeiten,
b) holt bei vorhandenen Ansprechergemeinden deren Stellungnahme ein,
c) leitet das Gesuch mit den Unterlagen, je nach Delegation der Erlasskompetenz an den Kanton mit oder ohne Gemeindesteuerentscheid, an die kantonale Steuerverwaltung weiter.
4. Das Gesuch hindert den Bezug der Steuern nur bei Anordnung durch die Inkassostelle.