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661.733 BEZVOPER CH-BE

Art. 40 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - Gegenstand

Steuererlass
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Art. 40 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · Gegenstand

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2. Bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, sofern die Zahlung unter ausdrücklichem oder sich aus den Umständen ergebenden Vorbehalt geleistet worden ist oder eine Quellensteuerforderung vorliegt. Zahlungen nach Einreichen eines Erlassgesuches oder Zahlungen von Personen, die Leistungen auf Grund des Dekrets vom 16. Februar 1971 über Zuschüsse für minderbemittelte Personen (Zuschussdekret, ZuD 7) erhalten, gelten als unter Vorbehalt geleistet.

3. Mit dem erlassenen Steuerbetrag werden auch die darauf entfallenden Zinsen erlassen.

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