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661.733 BEZVOPER CH-BE

Art. 4 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - 3. Ausnahmen

Steuerbezug
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Art. 4 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · 3. Ausnahmen

1. Steuerbeträge, die den von der Finanzdirektion festgesetzten Mindestbetrag für die Rechnungsstellung nicht erreichen, sind vom Steuerbezug in Raten ausgenommen.

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