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661.733 BEZVOPER CH-BE

Art. 39 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - 3. Verzugszinsen

Steuererlass
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Art. 39 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · 3. Verzugszinsen

1. Für die Beurteilung eines Gesuchs um Erlass von Verzugszinsen, das nicht bereits zusammen mit einer Steuerforderung beurteilt wurde, ist die kantonale Steuerverwaltung ungeachtet der Betragshöhe zuständig. Der Gemeinde wird ab einem Gesamtbetrag pro Steuerjahr von mehr als 20 000 Franken die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

2. Die kantonale Steuerverwaltung kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Steuererlassbehörden delegieren.

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