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661.733 BEZVOPER CH-BE

Art. 38 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - 2. Gemeindesteuern

Steuererlass
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Art. 38 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · 2. Gemeindesteuern

1. Die Zuständigkeit für den Erlass von Gemeindesteuern richtet sich nach Artikel 240 Absatz 4 StG[6].

2. Die Gemeinde bezeichnet in einem Gemeindereglement das zuständige Organ.

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