661.733
BEZVOPER
CH-BE
Art. 37 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - Zuständigkeit 1. Kantonssteuern
Steuererlass
Art. 37 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · Zuständigkeit 1. Kantonssteuern
1. Die Zuständigkeit für den Erlass von Kantonssteuern richtet sich nach Artikel 240 Absatz 3 StG.
2. Massgebend ist der pro Steuerjahr geschuldete Kantonssteuerbetrag, um dessen Erlass ersucht wird.
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Geltungsbereich
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