Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
661.733 BEZVOPER CH-BE

Art. 35 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - Anspruch

Steuererlass
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · Anspruch

1. ...

2. Für den Steuererlassentscheid ist es unter Vorbehalt der Ausschlussgründe von Artikel 240c StG[3] unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist.

3. In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Steuererlassgesuch einreichen. Der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung steht dieses Recht nicht zu.

← Art. 33 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) Geltungsbereich Art. 36 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2021 273 · be (Art. 35 Abs. 2 BEZV)
Tax Abatement Refused Despite Current Hardship Due to Past Ability to Pay
Cited in the reasoning regarding the irrelevance of the reason for hardship (not cited in dispositive, but cited in reasoning).