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661.733 BEZVOPER CH-BE

Art. 33 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - Auflagen

Zahlungserleichterungen
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Art. 33 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · Auflagen

1. Bei längerfristigen Zahlungserleichterungen sind nach Möglichkeit Teilzahlungen zu leisten.

2. Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

3. Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn Auflagen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

4. Wurde hinsichtlich der Steuerforderung, für die eine Zahlungserleichterung beantragt wird, die Betreibung eingeleitet und dagegen Rechtsvorschlag erhoben, so wird die Behandlung des Gesuchs in der Regel vom Rückzug des Rechtsvorschlags abhängig gemacht.

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