661.733
BEZVOPER
CH-BE
Art. 30 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - Zuständigkeiten
Zahlungserleichterungen
Art. 30 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · Zuständigkeiten
1. Für Zahlungserleichterungen ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig. Die Finanzdirektion kann diese Kompetenz mit den nötigen Weisungen an die Inkassostellen delegieren.
2. Die Gemeinde wird zur Stellungnahme eingeladen, wenn der Anteil der Gemeinde am Betrag, für den um eine Zahlungserleichterung ersucht wird, pro Steuerjahr mehr als 20 000 Franken beträgt. Die Gemeinde kann einen höheren Grenzbetrag bestimmen.
3. Der Entscheid über Zahlungserleichterungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern ist endgültig.
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Geltungsbereich
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