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661.733 BEZVOPER CH-BE

Art. 3 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - 2. Akontozahlungen

Steuerbezug
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Art. 3 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · 2. Akontozahlungen

1. Für juristische Personen werden die wiederkehrenden Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern mit Akontozahlungen im Abstand von vier Monaten, erstmals vier Monate nach Beginn des Geschäftsjahres, fällig.

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