661.733
BEZVOPER
CH-BE
Art. 29 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - Gesuch
Zahlungserleichterungen
Art. 29 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · Gesuch
1. Das Gesuch um Zahlungserleichterungen ist bei der zuständigen Inkassostelle einzureichen und zu begründen (Haushaltbudget auf Verlangen).
2. Die Behörde kann im Einzelfall auf die Schriftlichkeit verzichten.
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Geltungsbereich
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