661.733
BEZVOPER
CH-BE
Art. 28 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - Massgebliche Verhältnisse
Zahlungserleichterungen
Art. 28 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · Massgebliche Verhältnisse
1. Die nach Artikel 30 zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs.
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Geltungsbereich
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