661.733
BEZVOPER
CH-BE
Art. 27 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - Ziel und Zweck
Zahlungserleichterungen
Art. 27 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · Ziel und Zweck
1. Zahlungserleichterungen sollen zeitlich beschränkte, erhebliche Zahlungsschwierigkeiten beheben, die das wirtschaftliche Fortkommen gefährden.
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Geltungsbereich
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