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661.733 BEZVOPER CH-BE

Art. 26 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - 4. Quellensteuer

Steuerbezug
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Art. 26 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · 4. Quellensteuer

1. Auf Quellensteuerbeträgen, die der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung in Rechnung gestellt werden, ist vom 31. Tage an nach Fälligkeit (Rechnungsdatum) ein Verzugszins geschuldet.

2. Der Zins darf von der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung nicht auf die steuerpflichtige Person überwälzt werden.

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