661.733
BEZVOPER
CH-BE
Art. 25 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - 3. Ordnungsbussen, Gebühren und Kosten
Steuerbezug
Art. 25 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · 3. Ordnungsbussen, Gebühren und Kosten
1. Ordnungsbussen, Gebühren, Einsprache-, Rekurs- und Gerichtskosten sowie Zinsen unterliegen keiner Verzinsung.
2. Mit Ausnahme der obligatorischen Gemeindesteuer werden die dem Kanton zum Bezug übertragenen Gemeindeabgaben ohne Zinsen fakturiert.
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Geltungsbereich
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