661.733
BEZVOPER
CH-BE
Art. 24 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - 2. Verrechnungssteuer
Steuerbezug
Art. 24 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · 2. Verrechnungssteuer
1. Verrechnungssteuerguthaben werden bis zur Verrechnung oder Rückerstattung nicht verzinst, auch wenn sie erst bei der Schlussabrechnung angerechnet werden (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer; VStG). Artikel 22 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
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Geltungsbereich
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