661.733
BEZVOPER
CH-BE
Art. 22 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - 8. Vergütungszins
Steuerbezug
Art. 22 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · 8. Vergütungszins
1. Der Vergütungszins wird für die Zeit von der Zahlung des Steuerbetrages, frühestens von der Fälligkeit der ersten Rate an, ohne Unterbrechung bis zum Datum des letzten Entscheides berechnet.
2. Bei einer Verrechnung berechnet sich der Vergütungszins ab deren Vornahme.
3. Erfolgt eine Rückerstattung nicht innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung, so werden Steuerbeträge vom Zeitpunkt der Verfügungseröffnung bis zur Rückerstattung verzinst.
4. Begründet ein Entscheid eine Steuerschuld, berechnen sich vorher entstandene Vergütungszinsen bis zum Ablauf der in diesem Entscheid festgelegten Zahlungsfrist.
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Geltungsbereich
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