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661.733 BEZVOPER CH-BE

Art. 21 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - 7. Tilgung der Steuerschuld

Steuerbezug
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Art. 21 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · 7. Tilgung der Steuerschuld

1. Eine Steuerschuld gilt mit der Gutschrift auf dem Konto der Bezugsbehörde als bezahlt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

32 13 08 71 · be (Art. 21 Abs. 3 HG i.V.m. Anhang I der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733))
Property Transfer Tax on Interdependent Land and Future Construction Purchase
Cited in the reasoning to determine the applicable default interest rates.