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661.733 BEZVOPER CH-BE

Art. 2 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - Fälligkeit 1. Raten

Steuerbezug
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Art. 2 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · Fälligkeit 1. Raten

1. Die Raten für die periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern der natürlichen Personen werden wie folgt fällig

a die erste Rate am 20. Mai,

b die zweite Rate am 20. August und

c die dritte Rate am 20. November des Steuerjahres.

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