661.733
BEZVOPER
CH-BE
Art. 19 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - 5. verspätete Zahlung
Steuerbezug
Art. 19 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · 5. verspätete Zahlung
Auf den nicht oder verspätet bezahlten Steuerbeträgen wird vom 31. Tag an nach Fälligkeit ein Verzugszins erhoben.
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Geltungsbereich
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