661.733
BEZVOPER
CH-BE
Art. 18 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - 4. Mindestbeträge
Steuerbezug
Art. 18 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · 4. Mindestbeträge
Die Finanzdirektion legt die Mindestbeträge fest, bis zu denen Verzugszinsen nicht eingefordert werden und für Vergütungszinsen keine Rückzahlung erfolgt.
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Geltungsbereich
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