661.733
BEZVOPER
CH-BE
Art. 17 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - 3. Saldoveränderungen
Steuerbezug
Art. 17 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · 3. Saldoveränderungen
1. Saldoveränderungen zugunsten der steuerpflichtigen Person wirken sich mit ihrem Eintritt aus. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungsfrist gemäss Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung.
2. Änderungen zu ihren Ungunsten entfalten erst vom 31. Tag an nach Fälligkeit ihre Wirkung.
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Geltungsbereich
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