661.733
BEZVOPER
CH-BE
Art. 16 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - 2. Unterschiedliche Beträge
Steuerbezug
Art. 16 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · 2. Unterschiedliche Beträge
1. Bei unterschiedlichen Beträgen von Schlussabrechnung (definitive Abrechnung) und letztem Entscheid dient der niedrigere Betrag als Berechnungsgrundlage für die Ratenverzinsung.
2. Für die Zinsberechnung nach der Schlussabrechnung (definitive Abrechnung) bestimmt der letzte Entscheid den geschuldeten Steuerbetrag.
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Geltungsbereich
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