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661.733 BEZVOPER CH-BE

Art. 13 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - 5. Betroffenes Steuerjahr

Steuerbezug
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Art. 13 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · 5. Betroffenes Steuerjahr

Die vom Regierungsrat festgesetzten Zinssätze für Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen bleiben für das betreffende Steuerjahr unverändert.

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