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661.733 BEZVOPER CH-BE

Art. 10 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - 2. Grundsätze

Steuerbezug
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Art. 10 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · 2. Grundsätze

1. Für Verzugs- und Vergütungszinsen gelten die gleichen Berechnungsregeln.

2. Verzugszinsen stellen steuerlich abzugsfähige Schuldzinsen, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen dagegen steuerbaren Vermögensertrag dar.

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