661.733
BEZVOPER
CH-BE
Art. 10 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - 2. Grundsätze
Steuerbezug
Art. 10 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · 2. Grundsätze
1. Für Verzugs- und Vergütungszinsen gelten die gleichen Berechnungsregeln.
2. Verzugszinsen stellen steuerlich abzugsfähige Schuldzinsen, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen dagegen steuerbaren Vermögensertrag dar.
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Geltungsbereich
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