661.733
BEZVOPER
CH-BE
Art. 1 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV)
Geltungsbereich
Art. 1 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV)
1. Diese Verordnung gilt für sämtliche dem Kanton zum Inkasso übertragenen Steuern, Gebühren, Bussen und anderen Forderungen unter Einbezug von Zahlungserleichterungen, Steuererlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit, soweit nicht die Bundesgesetzgebung eigene Normen vorsieht.
2. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.