661.711.1
QSVOIMS
CH-BE
Art. 2 Quellensteuerverordnung (QSV) - Geltungsbereich
Zweck und Geltungsbereich
Art. 2 Quellensteuerverordnung (QSV) · Geltungsbereich
1. Die Verordnung ist anwendbar auf die im Kanton Bern steuerpflichtigen Personen, deren Einkünfte nach den Artikeln 112 bis 123c StG an der Quelle besteuert werden.
2. Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.