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Art. 3 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) - Zusammensetzung

Wahl und Organisation
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Art. 3 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) · Zusammensetzung

1. Die Wahl der Mitglieder und die Organisation der Steuerrekurskommission richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG).

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