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Art. 24 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) - Aufhebung eines Erlasses

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 24 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) · Aufhebung eines Erlasses

1. Das Dekret vom 6. September 1956 betreffend die Steuerrekurskommission wird aufgehoben.

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