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Art. 23 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) - Übergangsrecht

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 23 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) · Übergangsrecht

Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Rekurse, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits hängig sind.

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