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Art. 2 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG)

Zuständigkeit
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Art. 2 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG)

1. Die Steuerrekurskommission entscheidet über

a Rekurse betreffend die direkten Steuern von Kanton und Gemeinden nach Massgabe des Steuergesetzes[[1]] und des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern[[2]],

b Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer, soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,

c Beschwerden betreffend die Verrechnungssteuer, soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,

d Beschwerden betreffend den Wehrpflichtersatz, soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,

e Beschwerden betreffend den Ertragswert gemäss dem Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht.

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