661.611
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CH-BE
Art. 2 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG)
Zuständigkeit
Art. 2 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG)
1. Die Steuerrekurskommission entscheidet über
a Rekurse betreffend die direkten Steuern von Kanton und Gemeinden nach Massgabe des Steuergesetzes[[1]] und des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern[[2]],
b Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer, soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,
c Beschwerden betreffend die Verrechnungssteuer, soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,
d Beschwerden betreffend den Wehrpflichtersatz, soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,
e Beschwerden betreffend den Ertragswert gemäss dem Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht.