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Art. 18 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) - Aufbewahrung

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Art. 18 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) · Aufbewahrung

1. Die Rekursakten sind während zwanzig Jahren seit Ablauf der Steuerjahre, die sie betreffen, aufzubewahren.

2. Bei Rekursen über die amtliche Bewertung von Grundstücken und Wasserkräften berechnet sich die Frist seit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die angefochtene Bewertung oder Berichtigung vorgenommen worden ist.

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