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Art. 17 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) - Büchersachverständige

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Art. 17 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) · Büchersachverständige

1. Die Büchersachverständigen führen nach Anordnung der Kammervorsitzenden Bücheruntersuchungen durch und bearbeiten die ihnen übertragenen buchtechnischen Fragen.

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