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Art. 13a Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) - Einigungsverfahren

Verfahren
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Art. 13a Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) · Einigungsverfahren

Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann nach dem Abschluss des ersten Schriftenwechsels ein Einigungsverfahren durchführen, bei dem im Rahmen eines Vermittlungsgesprächs eine gesetzeskonforme Besteuerung durch Rückzug, Abstand oder Vergleich erwirkt werden kann.

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