661.611
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CH-BE
Art. 13a Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) - Einigungsverfahren
Verfahren
Art. 13a Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) · Einigungsverfahren
Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann nach dem Abschluss des ersten Schriftenwechsels ein Einigungsverfahren durchführen, bei dem im Rahmen eines Vermittlungsgesprächs eine gesetzeskonforme Besteuerung durch Rückzug, Abstand oder Vergleich erwirkt werden kann.