661.611
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CH-BE
Art. 13 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) - Beweisverfahren
Verfahren
Art. 13 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) · Beweisverfahren
1. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter das Beweisverfahren.
2. Sie oder er führt die Beweisaufnahme durch oder lässt sie durch ein Mitglied, eine juristische Sekretärin oder einen juristischen Sekretär durchführen.
3. Bei der Bestimmung von Ort und Zeit der Einvernahme ist auf den Wohnort der steuerpflichtigen Person Rücksicht zu nehmen. Die Gemeinden sind verpflichtet, der Steuerrekurskommission unentgeltlich einen geeigneten Raum für die Einvernahme zur Verfügung zu stellen.