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CH-BE
Art. 12 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) - Öffentlichkeit
Verfahren
Art. 12 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) · Öffentlichkeit
1. Mündliche Schlussverhandlungen im Sinn von Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschlussgründe öffentlich.
2. In der Regel beraten das Plenum und die Kammern der Steuerrekurskommission unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit. Sie können im Interesse der Bürgernähe und der Akzeptanz der Rechtsprechung eine parteiöffentliche Urteilsberatung durchführen.