Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
661.611 STRKGLCRFLCRT CH-BE

Art. 12 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) - Öffentlichkeit

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) · Öffentlichkeit

1. Mündliche Schlussverhandlungen im Sinn von Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschlussgründe öffentlich.

2. In der Regel beraten das Plenum und die Kammern der Steuerrekurskommission unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit. Sie können im Interesse der Bürgernähe und der Akzeptanz der Rechtsprechung eine parteiöffentliche Urteilsberatung durchführen.

← Art. 11 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) Gegenstand Art. 13 Gesetz über die Steuerrekurskommission (StRKG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →