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Art. 2 Verordnung über die Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland (NBV) - Gründe für die Nachbesteuerung

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Art. 2 Verordnung über die Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland (NBV) · Gründe für die Nachbesteuerung

1. Fallen die Voraussetzungen für eine Besteuerung von Bauland zum Ertragswert weg, so findet eine Nachbesteuerung statt.

2. Eine Nachbesteuerung erfolgt insbesondere in den folgenden Fällen

a) Veräusserung, wenn die künftige Nutzung die Voraussetzungen nach Artikel 58 Absatz 2 StG[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_11737_2_3_c) nicht mehr erfüllt;

b) Betriebsaufgabe oder beachtliche Reduktion des Betriebes;

c) Nutzungsänderung des Grundstückes;

d) parzellenweise Verpachtung;

e) Veräusserung des landwirtschaftlichen Gewerbes ohne das Bauland.

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