Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
661.312.60 NBVOIC CH-BE

Geltungsbereich (NBV)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Gründe und die zeitliche und sachliche Bemessung der Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland (Art. 58 Abs. 2 und 3 StG[2]).

1. Fallen die Voraussetzungen für eine Besteuerung von Bauland zum Ertragswert weg, so findet eine Nachbesteuerung statt.

2. Eine Nachbesteuerung erfolgt insbesondere in den folgenden Fällen

a) Veräusserung, wenn die künftige Nutzung die Voraussetzungen nach Artikel 58 Absatz 2 StG[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_11737_2_3_c) nicht mehr erfüllt;

b) Betriebsaufgabe oder beachtliche Reduktion des Betriebes;

c) Nutzungsänderung des Grundstückes;

d) parzellenweise Verpachtung;

e) Veräusserung des landwirtschaftlichen Gewerbes ohne das Bauland.

1. Steuerpflichtig ist diejenige natürliche oder juristische Person (Art. 75 Abs. 1 Bst. b StG), die im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen Eigentum oder Nutzniessung am Bauland besitzt.

2. In Steuerumgehungsfällen ist auch die Rechtsvorgängerin oder der Rechtsvorgänger steuerpflichtig.

1. Die Nachbesteuerung erfolgt rückwirkend für jene Jahre, während denen die steuerpflichtige Person das Bauland zum Ertragswert versteuert hat.

2. Sie umfasst längstens zehn Jahre.

1. Die Nachbesteuerung des Vermögens bzw. des Kapitals bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Ertragswert und dem amtlichen Wert aufgrund der für das jeweilige Jahr massgebenden Bewertungsnormen.

1. Das Verfahren zur Nachbesteuerung wird sinngemäss nach den Bestimmungen zum Nachsteuerverfahren (Art. 208 StG[[5]]) durchgeführt.

2. Soweit in den Bemessungszeitraum der Nachbesteuerung Steuerperioden mit noch nicht rechtskräftigen Vermögenssteuer- oder Kapitalsteuerveranlagungen fallen, wird für diese Steuerperioden die Wertdifferenz im Veranlagungsverfahren der periodischen Steuern erfasst.

1. Das Recht zur Nachbesteuerung verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in welcher die Voraussetzungen für eine Besteuerung des Baulandes zum Ertragswert wegfallen.

1. Die Anfechtung von Verfügungen richtet sich nach Artikel 189 ff. StG.

2. Die Festsetzung des Wertes für Land in der Bauzone kann mit Wirkung für die Nachbesteuerung auch dann gerügt werden, wenn der amtliche Wert bereits rechtskräftig veranlagt wurde.

1. Die Verordnung vom 10. Oktober 1990 über die Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland (NBV) wird aufgehoben. Sie findet weiterhin Anwendung auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2001 ereignet haben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →