Art. 7 Abschreibungsverordnung (AbV) - Luftseilbahnen
Art. 7 Abschreibungsverordnung (AbV) · Luftseilbahnen
1. Für die Abschreibung vom Buchwert sind unter Vorbehalt von Artikel 9 ff. pro Jahr folgende Sätze zulässig
1. Auf Luftseilbahnen (Pendel- und Umlaufbahnen)
a. Grundstücke und Rechte: 6 %
b. Gebäude: 10 %
c. Mechanische und elektrische Einrichtungen: 20 %
d. Zwischenstützen und Fundamente: 8 %
e. Tragseile: 20 %
f. Zug-, Gegen- und Hilfsseile
f.1. von Pendelbahnen: 40 %
f.2. von Umlaufbahnen: 60 %
g. Spannseile: 60 %
h. Seiltrag- und Druckrollen
h.1. von Pendelbahnen: 30 %
h.2. von Umlaufbahnen: 50 %
i. Fernmelde- und Sicherungsanlagen: 40 %
k. Kabinen, Sessel und Hilfswagen
k.1. von Pendelbahnen: 20 %
k.2. von Umlaufbahnen: 40 %
l. Warentransportbehälter: 50 %
m. Mobiliar: 50 %
n. Geländefahrzeuge, die besonderem Verschleiss ausgesetzt sind: 50 %
o. Maschinen: 50 %
2. Auf Skiliften: Entweder sind alle Anlageteile zum pauschalen Satz von 24 Prozent abzuschreiben oder aber die einzelnen Anlageteile zu den für Umlaufbahnen geltenden Abschreibungssätzen gemäss Ziffer 1. In diesem Fall können Skiliftbügel zu 70 Prozent abgeschrieben werden.
3. Pisten und Wege
a. Für Pisten und Wege erforderliche Bauwerke wie Brücken, Galerien, Tunnels, Stützmauern, Geländegestaltungen usw.
a.1. auf eigenem Grund und Boden oder im Baurecht: 40 %
a.2. auf fremdem Boden können direkt abgeschrieben werden
b. Pistenfahrzeuge: 50 %
c. Material für Pistenmarkierung (Hinweistafeln, Fangnetze usw.): 50 %
d. Baumaschinen: 50 %
4. Nebenbetriebe (Hotels und Restaurants)
a. Gebäude: 10 %
c. Installationen: 50 %
d. Maschinen: 50 %
e. Mobiliar: 50 %