661.312.59
OAMABV
CH-BE
Art. 3 Abschreibungsverordnung (AbV) - Art der Abschreibung
Abschreibungen (Art. 33 und 91 StG)
Art. 3 Abschreibungsverordnung (AbV) · Art der Abschreibung
1. Die Abschreibungen können vom Buchwert oder vom Anschaffungswert vorgenommen werden. Die einmal gewählte Art der Abschreibung ist über einen längeren Zeitraum beizubehalten.
2. Wird vom Anschaffungswert abgeschrieben, so betragen die Ansätze die Hälfte der in den Artikeln 4, 5, 7 und 8 festgesetzten Abschreibungssätze. Die Abschreibungen sind in diesem Falle durch Staffelinventare zu belegen.
3. Einlagen in Abschreibungs-, Amortisations-, Erneuerungs- oder Tilgungsfonds (indirekte Abschreibungen) sind den Abschreibungen gleichgestellt.