Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
661.312.59 OAMABV CH-BE

Art. 3 Abschreibungsverordnung (AbV) - Art der Abschreibung

Abschreibungen (Art. 33 und 91 StG)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Abschreibungsverordnung (AbV) · Art der Abschreibung

1. Die Abschreibungen können vom Buchwert oder vom Anschaffungswert vorgenommen werden. Die einmal gewählte Art der Abschreibung ist über einen längeren Zeitraum beizubehalten.

2. Wird vom Anschaffungswert abgeschrieben, so betragen die Ansätze die Hälfte der in den Artikeln 4, 5, 7 und 8 festgesetzten Abschreibungssätze. Die Abschreibungen sind in diesem Falle durch Staffelinventare zu belegen.

3. Einlagen in Abschreibungs-, Amortisations-, Erneuerungs- oder Tilgungsfonds (indirekte Abschreibungen) sind den Abschreibungen gleichgestellt.

← Art. 2 Abschreibungsverordnung (AbV) Zweck Art. 4 Abschreibungsverordnung (AbV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →