Art. 2 Abschreibungsverordnung (AbV) - Zulässigkeit
Art. 2 Abschreibungsverordnung (AbV) · Zulässigkeit
1. Abschreibungen müssen geschäftsmässig begründet sein und dürfen nur auf Vermögensgegenständen vorgenommen werden, die zum Geschäftsvermögen gehören.
2. Als Geschäftsvermögen von natürlichen Personen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 21 Abs. 2 StG) sowie Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.
3. Die Abschreibungen sind bei ordnungsmässiger Buchführung getrennt nach Bilanzpositionen nachzuweisen. Erfolgt die Bemessung des Einkommens auf Grund von Aufstellungen, so sind die Abschreibungen durch eine fortlaufende Abschreibungstabelle nachzuweisen.
4. Auf Vermögensgegenständen, die nicht in der Buchhaltung beziehungsweise in Abschreibungstabellen enthalten sind, darf nicht abgeschrieben werden.