661.312.57
VVORP
CH-BE
Art. 4 Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben (VV) - Verlustvortrag und Grundstückgewinne
Art. 4 Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben (VV) · Verlustvortrag und Grundstückgewinne
1. Die mit steuerbaren Gewinnen auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, nach Artikel 143 Absatz 2 StG[4] verrechenbaren Verluste geschäftlicher Betriebe umfassen auch die vorgetragenen Verlustüberschüsse.
2. Ist der Rohgewinn auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, kleiner als der verrechenbare Geschäftsverlust, so kann der verbleibende Verlustüberschuss vorgetragen werden, bei natürlichen Personen nur soweit, als er noch nicht mit übrigem Einkommen verrechnet worden ist.