661.312.57
VVORP
CH-BE
Art. 3 Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben (VV) - Verlustvortrag und Grundstückverluste
Art. 3 Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben (VV) · Verlustvortrag und Grundstückverluste
1. Sind die nach Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 93 Absatz 4 StG abziehbaren Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, grösser als die Gewinne aus geschäftlicher Tätigkeit, so kann der Verlustüberschuss vorgetragen werden, bei natürlichen Personen nur soweit, als er noch nicht mit übrigem Einkommen verrechnet worden ist.
2. Fallen neben den abziehbaren Grundstückverlusten Verluste aus geschäftlicher Tätigkeit an, so kann der Gesamtverlust vorgetragen werden, bei natürlichen Personen nur soweit, als er noch nicht mit übrigem Einkommen verrechnet worden ist.