661.312.57
VVORP
CH-BE
Art. 2 Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben (VV) - Geltendmachung und Nachweis
Art. 2 Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben (VV) · Geltendmachung und Nachweis
1. Die verrechenbaren Verlustüberschüsse sind von der steuerpflichtigen Person geltend zu machen und nachzuweisen.
2. Der Steuerverwaltung steht für die beanspruchten Verluste aus Vorperioden ein Überprüfungsrecht zu. Sie kann einen ursprünglich falsch ermittelten Verlustvortrag im Zeitpunkt der Anrechnung korrigieren, sofern er nicht nach Artikel 175 Absatz 2 StG[2] eröffnet worden ist.