Art. 7 Verordnung über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV) - Fahrkosten
Art. 7 Verordnung über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV) · Fahrkosten
Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden.
Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten nur die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.
Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Teilpauschalen nach Artikel 6 Absatz 2 abgezogen werden.
Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung beschränkt.
Die maximal abziehbaren Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte richten sich nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a StG.