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661.312.56 BKVOFRPOSP CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV) - Ehegatten

Mitarbeit von Ehegatten
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Art. 4 Verordnung über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV) · Ehegatten

Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten ist ein Berufskostenabzug nur zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.

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