661.312.56
BKVOFRPOSP
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV) - Ehegatten
Mitarbeit von Ehegatten
Art. 4 Verordnung über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV) · Ehegatten
Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten ist ein Berufskostenabzug nur zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.