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Art. 2 Verordnung über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV) - Berufskosten

Einleitung
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Art. 2 Verordnung über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV) · Berufskosten

1. Als steuerlich abziehbare Berufskosten gelten jene Aufwendungen, die für die Erzielung von Erwerbseinkünften des gleichen Steuerjahres erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.

2. Als Berufskosten abziehbar sind nebst den in Artikel 31 StG[[2]](#paragraphtext_content_fn_4598934_2_2_c) explizit aufgeführten Kosten insbesondere die notwendigen Mehrkosten der Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt.

3. Nicht als Berufskosten abziehbar sind

a Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie;

b der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Mehraufwand;

c **\*** ...

d Kosten, die von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder einer Drittperson übernommen wurden.

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