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661.312.56 BKVOFRPOSP CH-BE

Geltungsbereich (BKV)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Einleitung

1. Diese Verordnung regelt die Abzugsmöglichkeit der Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit und legt die dafür geltenden Teilpauschalen fest.

2. Beiträge der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers an die Berufskosten sind im Lohnausweis aufzuführen und von der steuerpflichtigen Person in der Steuererklärung anzugeben.

Einleitung

1. Als steuerlich abziehbare Berufskosten gelten jene Aufwendungen, die für die Erzielung von Erwerbseinkünften des gleichen Steuerjahres erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.

2. Als Berufskosten abziehbar sind nebst den in Artikel 31 StG[[2]](#paragraphtext_content_fn_4598934_2_2_c) explizit aufgeführten Kosten insbesondere die notwendigen Mehrkosten der Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt.

3. Nicht als Berufskosten abziehbar sind

a Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie;

b der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Mehraufwand;

c **\*** ...

d Kosten, die von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder einer Drittperson übernommen wurden.

Mitarbeit von Ehegatten

Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten ist ein Berufskostenabzug nur zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.

Tatsächliche Kosten oder Teilpauschalen

Abziehbar sind die im Folgenden umschriebenen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten oder die entsprechenden Teilpauschalen.

Die Teilpauschalen bestimmen sich nach den vom Eidgenössischen Finanzdepartement für die Veranlagung der direkten Bundessteuer festgesetzten Ansätzen.

Die Teilpauschalen sind angemessen zu kürzen, wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.

Tatsächliche Kosten oder Teilpauschalen

Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden.

Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten nur die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.

Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Teilpauschalen nach Artikel 6 Absatz 2 abgezogen werden.

Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung beschränkt.

Die maximal abziehbaren Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte richten sich nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a StG.

Tatsächliche Kosten oder Teilpauschalen

1. Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke,

a gilt pauschal 0,9 Prozent des Fahrzeugpreises als monatliches Einkommen,

b ist ein Abzug von Fahrkosten nach Artikel 7 ausgeschlossen.

2. Ein Abzug der Fahrkosten ist hingegen zulässig, wenn anstelle der Pauschale nach Absatz 1 der effektive Wert der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs als Einkommen deklariert und im Bordbuch nachgewiesen wird.

Tatsächliche Kosten oder Teilpauschalen

1. Mehrkosten für Verpflegung liegen vor

a wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder

b bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.

2. Abziehbar sind die Kosten gemäss den Teilpauschalen nach Artikel 6 Absatz 2. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.

3. Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eingenommen werden kann.

4. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich die steuerpflichtige Person zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen.

5. Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

6. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit sowie den Arbeitsort auf Verlangen bescheinigen.

Tatsächliche Kosten oder Teilpauschalen

1. Als übrige Berufskosten können die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw. abgezogen werden.

2. Die Kosten für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung sind abziehbar, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind

a) am Arbeitsort besteht keine zumutbare Möglichkeit, die Berufsarbeiten zu erledigen,

b) in der privaten Wohnung ist für die Berufsarbeiten ein Arbeitszimmer ausgeschieden,

c) das Zimmer wird hauptsächlich und regelmässig für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeit benützt.

3. Abziehbar sind die Kosten gemäss der Teilpauschale nach Artikel 6 Absatz 2. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

Tatsächliche Kosten oder Teilpauschalen

Abziehbar sind die Mitgliederbeiträge an Berufsverbände, sofern die Mitgliedschaft mit der Erwerbstätigkeit in Zusammenhang steht.

Tatsächliche Kosten oder Teilpauschalen

1. Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sog.Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die freien Tage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.

2. Die Mehrkosten für Verpflegung können gemäss den Teilpauschalen nach Artikel 6 Absatz 2 abgezogen werden. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.

3. Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar.

4. Als notwendige Fahrkosten sind die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz und die Fahrkosten nach Artikel 7 abziehbar. Sie sind bis zum Maximalbetrag nach Artikel 7 Absatz 5 abziehbar.

Tatsächliche Kosten oder Teilpauschalen

1. Für die mit einer unselbstständigen Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten kann eine Teilpauschale nach Artikel 6 Absatz 2 abgezogen werden. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

Sitzungsgelder

1. 80 Franken pro Sitzung gelten als Unkostenersatz.

Schlussbestimmungen

1. Die Gewinnungskostenverordnung vom 19. Oktober 1994 (BSG 661.312.56) wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

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