Art. 2 Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV) - Betrieb
Art. 2 Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV) · Betrieb
1. Zu den Kosten des Betriebs gehören, soweit nicht bei Fremdnutzung den Mietern dafür gesondert Rechnung gestellt wird
a die jährlichen Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden (Gebäudeversicherung, Versicherung gegen Glas- und Wasserschaden, Hagelversicherung) und Haftpflicht des Grundeigentümers;
b *** die mit dem Grundbesitz verbundenen, wiederkehrenden Grundgebühren für Abwasserreinigung, Strassenbeleuchtung und -reinigung, Strassen- und Schwellenunterhalt;
c in Miethäusern die Ausgabe für Hauswart bzw. Reinigung, Beleuchtung und Heizung von Vorräumen, Treppenhaus, Kellerräumen und Estrich, die Kosten für den Betrieb von Personenaufzügen, Gemeinschaftsantennen und dergleichen. Bei Stockwerkeigentum können die entsprechenden Kostenanteile von den einzelnen Stockwerkeigentümern gleichermassen abgezogen werden, soweit sie auf Gemeinschaftsanlagen entfallen;
d die Liegenschaftssteuer.
2. Nicht abziehbar sind insbesondere
a die Prämien für Mobiliarversicherung;
b einmalige Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Schwellen-, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung (inkl. Abwasserfondsbeitrag), Wasser (inkl. Bereitstellungsgebühren und Löschbeiträge), Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw.;
c *** Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten;
d *** Kehrichtsackgebühren und Wasserzins.