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Art. 4 Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand (VBA) - Modifizierte Pauschalbesteuerung

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Art. 4 Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand (VBA) · Modifizierte Pauschalbesteuerung

1. Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn diese Einkünfte in der Schweiz allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert werden, so muss die steuerpflichtige Person neben den in Artikel 16 Absatz 8 Buchstaben a bis f StG bezeichneten Einkünften auch alle aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteile aus dem Quellenstaat versteuern. Artikel 2 ist anwendbar.

2. Der Steuersatz für die Einkünfte nach Absatz 1 bestimmt sich nach dem weltweiten Gesamteinkommen nach Artikel 8 Absatz 1 StG.

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